Das "Deutschland-Ticket Job" in der Lohnabrechnung

Seit Anfang Mai gibt es das neue Deutschland-Ticket: für 49 Euro im Monat berechtigt es zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in ganz Deutschland. Die Jobticket-Variante bietet Arbeitgebern einen zusätzlichen Rabatt. In der Lohnabrechnung muss das Deutschland-Ticket Job korrekt berücksichtigt werden.

Deutschland-Ticket: Alles Wichtige zum bundesweiten ÖPNV-Ticket

  • Das Deutschland-Ticket berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Bundesgebiet: Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Regionalzüge etc. Man kann mit dem Deutschland-Ticket also in die Berliner U-Bahn, die Kölner Straßenbahn oder den Bus in Garmisch-Partenkirchen einsteigen, mit der Regionalbahn von Hamburg-Altona nach Westerland auf Sylt fahren oder die Warnow-Fähre in Rostock nehmen.

  • Das Deutschland-Ticket ist anders als das frühere Neun-Euro-Ticket unbefristet. Ab 2024 kann sich allerdings der Preis inflationsbedingt ändern. Gesetzesgrundlage ist der neugefasste § 9 Regionalisierungsgesetz.

  • Das Ticket wird von den verschiedenen ÖPNV-Betreibern angeboten, d.h. von den regionalen Verbundgesellschaften, kommunalen Verkehrsbetrieben und der Deutschen Bahn. Es ist als digitaler Fahrschein konzipiert und deshalb in erster Linie als Chip-Karte oder als Handy-Ticket erhältlich. Bei manchen Anbietern gibt es vorübergehend auch einen QR-Code auf Papier.

  • Der Leistungsumfang – bundesweite Nutzung im gesamten ÖPNV – bleibt in allen Fällen gleich, unabhängig davon, wer das Ticket ausgibt. Das Deutschland-Ticket ist in jedem Fall personenbezogen und damit nicht übertragbar. Es handelt sich um ein Abonnement, das monatlich gekündigt werden kann.

  • Der Preis beträgt aktuell 49 Euro im Monat. Die Bundesländer können das Deutschland-Ticket für bestimmte Zielgruppen wie Azubis oder Bedürftige auch günstiger anbieten. Außerdem gibt es einen Rabatt, wenn das Deutschland-Ticket als Jobticket genutzt wird.

 

Das Deutschland-Ticket als Jobticket: Was Arbeitgeber wissen sollten

  • Der Rabatt beim Deutschland-Ticket Job beträgt fünf Prozent. Voraussetzung: der Arbeitgeber steuert mindestens 25 Prozent der Kosten bei. Dieser Rabatt gilt auf jeden Fall bis Ende 2024. Die Jobticket-Variante kostet damit nur 46,55 Euro (95 Prozent von 49 Euro), falls der Arbeitgeber davon mindestens 12,25 Euro (25 Prozent von 49 Euro) trägt. Selbstverständlich kann er auch einen größeren Anteil übernehmen oder das Ticket insgesamt bezahlen.
  • Voraussetzung für den Jobticket-Rabatt ist ein Rahmenvertrag des Arbeitgebers mit dem Nahverkehrsanbieter, von dem die Deutschland-Tickets bezogen werden, also etwa die Deutsche Bahn oder die Münchner Verkehrsgesellschaft. In der Regel können die Mitarbeiter dann mit einem Betriebscode o. ä. das Deutschland-Ticket firmenbezogen ordern, der ÖPNV-Betreiber rechnet daraufhin mit dem Arbeitgeber ab.
  • Ob die Zahlung des Arbeitgebers zum Deutschlandticket Job lohnsteuerfrei bleibt, hängt von den genauen Umständen ab. Entscheidend ist zunächst einmal, ob die Leistung als Lohnumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgt.

Option 1

Der Arbeitgeber kann den Kauf des Tickets durch die Arbeitnehmer per Zuschuss (mit-)finanzieren (3 Nr. 15 EstG). Damit bleibt der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Tickets durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung: der Arbeitgeber gewährt das Deutschland-Ticket „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt“ und nicht als Umwandlung von Barlohn.

Liegt die „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ vor, stellt diese Gestaltung meist die sinnvollste Variante dar. Damit kann parallel die steuerfreie Sachlohngrenze von 50 Euro für andere Leistungen genutzt werden.

Allerdings darf der Jobticket-Zuschuss nicht höher ausfallen als die tatsächlichen Kosten des Tickets. Beim Wechsel zum Deutschland-Ticket muss der Arbeitgeber-Zuschuss angepasst werden, wenn das Jobticket bisher teurer war. Andernfalls entsteht Lohnsteuer-Pflicht.

Option 2

Der Arbeitgeber erwirbt die Fahrberechtigung selbst und stellt sie den Mitarbeitern als Sachlohn zur Verfügung. Auch dann ist die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei, selbst wenn es sich um eine Barlohnumwandlung handelt ( 8 Abs. 2 Satz 11 EstG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Sachlohnleistungen insgesamt (Jobticket und mögliche weitere Sachleistungen) nicht mehr als 50 Euro monatlich umfassen. Andernfalls sind die gesamten Leistungen steuerpflichtig.

Das Deutschland-Ticket schöpft die Sachlohngrenze bereits fast vollständig aus, weitere Sachleistungen führen deshalb schnell dazu, dass der gesamte Sachlohn steuerpflichtig wird.

Der Zuschuss oder die Sachlohnleistung müssen im Lohnkonto aufgezeichnet und in der Lohnsteuerbescheinigung aufgezeichnet werden. Vereinbarungen zum Jobticket müssen als Begleitdokumente zum Lohnkonto digitalisiert aufbewahrt werden.

Option 3

Als weitere Variante kann ein Barzuschuss zum Deutschland-Ticket auf Grundlage einer Entgeltumwandlung gezahlt werden, d. h. nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt. Damit ist die Leistung steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschalisiert mit 25 Prozent abgeführt werden ( 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EstG). In diesem Fall muss das Jobticket nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Der Arbeitnehmer braucht den Wert des Zuschusses nicht von seinen Werbungskosten abzuziehen.

Option 4

Das Jobticket oder ein Arbeitgeber-Zuschuss kann alternativ mit nur 15 Prozent pauschal versteuert werden, auch ohne Zusätzlichkeit (40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EstG). In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den Zuschuss in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen, er mindert die Werbungskosten. Deshalb muss er auch in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden.

Die Optionen 3 und 4 gelten generell für Fahrkostenzuschüsse zum Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht nur für ÖPNV-Jobtickets. Deshalb sind sie nicht steuerfrei und damit für das Deutschland-Ticket in vielen Fällen nicht die optimale Lösung.

Für bestehende Jobticket-Abos bieten die jeweiligen Vertragspartner (Deutsche Bahn, Verkehrsgesellschaft, Verkehrsverbund etc.) in aller Regel die Umwandlung in 49-Euro-Tickets an. Allerdings kam es zur Einführung vielerorts zu organisatorischen und technischen Problemen.

Außerdem kann es sein, dass der Leistungsumfang des bisherigen Jobtickets nicht den Bedingungen des Deutschland-Tickets entspricht. Ein Beispiel sind regional gültige Jobtickets, die zu bestimmten Zeiten die kostenlose Mitnahme weiterer Personen ermöglichen, was beim Deutschland-Ticket nicht möglich ist. Ansprechpartner für den Wechselprozess im konkreten Fall ist der Vertragspartner des Arbeitgebers.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, bestehende Jobtickets zu bisherigen Abo-Bedingungen in Deutschland-Tickets umzuwandeln. Die Einzelheiten hängen von den genauen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern oder auch mit dem Betriebsrat ab. In vielen Fällen bietet es sich jedoch an, den Mitarbeitern die Umwandlung anzubieten: Als steuerfreie Leistung ermöglicht das Deutschland-Ticket eine attraktive Vergünstigung, ohne, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Lohnsteuer beziehungsweise Sozialversicherungsabgaben belastet werden.

 

Deutschland-Ticket als Jobticket: Paychex sorgt für die korrekte Lohnabrechnung

Paychex ist darauf spezialisiert, Arbeitgeber durch eine in allen Konstellationen korrekte Lohnabrechnung zu entlasten. Dazu gehört selbstverständlich auch die Berücksichtigung von Jobtickets und anderen geldwerten Leistungen.

Wir übernehmen gerne die Abrechnung des Deutschland-Tickets, wenn Ihr Unternehmen seinen Mitarbeitern Jobtickets zur Verfügung stellt oder einen Zuschuss dazu leistet. Sie müssen uns nur die Höhe Ihrer Arbeitgeberleistung und die vereinbarten Rahmenbedingungen nennen. Den Rest erledigen wir, einschließlich der Archivierungs- und Bescheinigungspflichten.

Unsere Abrechnungsexperten beantworten gerne Ihre Fragen – rufen Sie uns am besten gleich an!

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