28 Okt 2021

Neu für geringfügig Beschäftigte: Ab 2022 müssen Arbeitgeber Steuer-ID und Krankenkasse melden

Spätestens zum 01. Januar 2022 sollten alle Arbeitgeber die persönliche Steuer-Identifikationsnummer von jedem ihrer geringfügig Beschäftigten vorliegen haben.

Neue Meldedaten bei der Anmeldung von Minijobbern

Schon zum Jahresbeginn 2021 wurden die gesetzlichen Meldepflichten des Arbeitgebers bei Minijobs geändert. Seither sieht § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 f SGB IV bei geringfügig Beschäftigten die Pflicht zur Meldung von drei zusätzlichen Angaben (Personengruppenschlüssel 109) an die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle vor:

  • die Steuer-Identifikationsnummer des Minijobbers (Steuer-ID gemäß § 139b AO)
  • die Steuernummer des Arbeitgebers
  • die Art der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent oder individuelle Besteuerung gemäß ELStAM)

Zur praktischen Anwendung kommt die neue Regelung jedoch erst ab dem 01. Januar 2022.

Hintergrund: Der neue Steuerbaustein in den Entgeltmeldungen zu geringfügigen Beschäftigten soll die Prüfung des Steuereinzugs erleichtern. Wird – wie in den meisten Fällen – die Pauschale von zwei Prozent auf das geringfügige Einkommen zur Lohnsteuerzahlung gewählt, ist die Minijob-Zentrale für den Einzug zuständig. Nur bei individueller Besteuerung zieht das Finanzamt die Steuer ein.

 

Zum Jahreswechsel muss für alle geringfügig Beschäftigten die Steuer-ID vorliegen

Bis zum Jahreswechsel sollten alle Arbeitgeber die Steuer-ID von jedem geringfügig Beschäftigten vorliegen haben. Wichtig: Sie ist auch für die Jahresmeldung der im Jahr 2021 beschäftigten Minijobber notwendig, wenn das Beschäftigungsverhältnis über den Jahreswechsel hinaus besteht oder die Jahresmeldung wie im Regelfall erst im neuen Jahr erfolgt

Die Steuer-ID ist eine lebenslang geltende, an die Person gebundene Kennziffer der Finanzverwaltung. Sie besteht aus 11 Ziffern in der Form xx xxx xxx xxx. Anders als die Sozialversicherungsnummer, die das Geburtsdatum enthält, lässt die Steuer-ID keine Rückschlüsse auf die Person zu. Sie ändert sich weder bei Umzug noch durch Heirat oder berufliche Veränderungen, das ist der Sozialversicherungsnummer vergleichbar.

Zuständig für die Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es teilt die Steuer-ID automatisch zu, Kindern bei der Geburt, Ausländern beim Zuzug und der Anmeldung in Deutschland. Zur Einführung 2008 haben alle damals Gemeldeten einen Brief mit ihrer Steuer-ID erhalten. Außerdem findet man die eigene ID in steuerlichen Unterlagen wie Lohnsteuerbescheinigungen, Steuerbescheiden oder Steuererklärungen.

Wenn Mitarbeiter ihre Steuer-ID nicht kennen bzw. wiederfinden, bleibt die Möglichkeit, über ein Online-Formular des Bundeszentralamts für Steuern die erneute Mitteilung anzustoßen. Die Zusendung erfolgt per Post an die Meldeadresse. Dafür müssen etwa vier Wochen eingeplant werden. Das BZSt unterhält für Fragen eine Hotline unter der Nummer 0228 4061240 (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr). Telefonisch erfährt man seine Steuer-ID jedoch nicht.

 

Änderungen auch bei der Meldung zu kurzfristigen, sozialversicherungsfreien Tätigkeiten

Die Minijob-Zentrale ist nicht nur für 450-Euro-Jobs zuständig, sondern auch für die Anmeldung von kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel 110). Und auch dort steht ab dem Jahreswechsel eine Änderung an: Obwohl solche kurzfristig eingesetzten Kräfte eigentlich sozialversicherungsfrei sind, solange die Bestimmungen beachtet werden, muss ab 2022 bei der Anmeldung die Art der Krankenversicherung gemeldet werden.

Das soll gewährleisten, dass auch kurzfristige Minijobber nicht ohne Absicherung im Krankheitsfall dastehen. Die Meldung kennt zwei Auswahlmöglichkeiten:

  • gesetzliche Krankenversicherung der kurzfristigen Aushilfe, einschließlich der gesetzlichen Versicherung als Studierender, Rentner oder über eine Familienversicherung
  • private Krankenversicherung oder anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z. B. über einen ausländischen Versicherungsträger)

Natürlich genügt die Meldung als solche nicht. Der Arbeitgeber muss auch einen entsprechenden Nachweis zum Lohnkonto nehmen.

Umgekehrt erhalten Arbeitgeber bei der Meldung kurzfristig Beschäftigter in Zukunft mehr Sicherheit: Die Minijob-Zentrale ist ab 2022 verpflichtet, dem Arbeitgeber das Bestehen weiterer solcher Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr mitzuteilen. Das verringert das Risiko, dass der Einsatz in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtig ist, weil die Zeitgrenzen für kurzfristige Jobs überschritten werden.

Die entsprechende Überarbeitung der gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Meldeverfahren und den Grundsätzen für Datenerfassung und -übermittlung steht aktuell noch aus.

 

 

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